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   BGH, 15.08.2023 - 5 StR 177/23   

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https://dejure.org/2023,26144
BGH, 15.08.2023 - 5 StR 177/23 (https://dejure.org/2023,26144)
BGH, Entscheidung vom 15.08.2023 - 5 StR 177/23 (https://dejure.org/2023,26144)
BGH, Entscheidung vom 15. August 2023 - 5 StR 177/23 (https://dejure.org/2023,26144)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 261 Abs. 9 Satz 2 und 3 StGB, § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB, § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB, § 146 StGB, § 357 Satz 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Ansehen der Verfügung über das Buchgeld durch Überweisung auf andere Bankkonten als Inverkehrbringen; Bereitstellen der Kontoverbindung als einheitliche Beihilfehandlung zur Förderung der Betrugstaten

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2024, 90
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.11.2018 - 5 StR 234/18

    Selbstgeldwäsche durch den Vortäter (Einzahlung auf ein vom Täter geführtes

    Auszug aus BGH, 15.08.2023 - 5 StR 177/23
    (1) Die Rückausnahme nach § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB aF soll den Anwendungsbereich des persönlichen Strafausschließungsgrundes auf Selbstgeldwäschehandlungen ohne Unrechtssteigerung begrenzen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268 Rn. 11).

    Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens erfasst dabei in Anlehnung an die § 146 StGB (Geldfälschung) zugrundeliegende Definition sämtliche Handlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268 Rn. 20).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn inkriminiertes Bargeld auf Bankkonten eingezahlt wird (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268 Rn. 20).

    Zwar ist die Verfügung über das Buchgeld durch Überweisung auf andere Bankkonten als Inverkehrbringen anzusehen, weil hierdurch das die Zahlung empfangende Kreditinstitut Zugriff auf den inkriminierten Gegenstand erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268 Rn. 20).

  • BGH, 08.12.2022 - 2 StR 395/22

    Geldwäsche (alte Fassung; Beteiligung an der Vortat: Herkunftsverschleierung,

    Auszug aus BGH, 15.08.2023 - 5 StR 177/23
    Er erbringt damit einen wesentlichen Beitrag zu den Betrugstaten, so dass der Strafausschließungsgrund aus § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB aF regelmäßig vom Tatgericht in den Blick zu nehmen und zu erörtern ist (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2022 - 2 StR 395/22 Rn. 9; vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 431/19 Rn. 7; vom 13. Januar 2015 - 5 StR 541/14, NZWiSt 2015, 272 f.).

    Wie bei dem Tatbestand des § 146 StGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. August 1984 - 3 StR 336/84; Beschluss vom 8. Mai 2002 - 2 StR 138/02) genügt eine lediglich interne Verschiebung zwischen Mittätern oder die Übergabe an einen Boten nicht (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 2 StR 395/22 Rn. 10; MüKo-StGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 137).

  • BGH, 13.01.2015 - 5 StR 541/14

    Fehlende Erörterung einer möglichen Vortatbeteiligung bei der Verurteilung wegen

    Auszug aus BGH, 15.08.2023 - 5 StR 177/23
    Er erbringt damit einen wesentlichen Beitrag zu den Betrugstaten, so dass der Strafausschließungsgrund aus § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB aF regelmäßig vom Tatgericht in den Blick zu nehmen und zu erörtern ist (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2022 - 2 StR 395/22 Rn. 9; vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 431/19 Rn. 7; vom 13. Januar 2015 - 5 StR 541/14, NZWiSt 2015, 272 f.).
  • BGH, 18.12.2019 - 1 StR 431/19

    Geldwäsche (Straflosigkeit wegen Beteiligung an der Vortat; Selbstgeldwäsche)

    Auszug aus BGH, 15.08.2023 - 5 StR 177/23
    Er erbringt damit einen wesentlichen Beitrag zu den Betrugstaten, so dass der Strafausschließungsgrund aus § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB aF regelmäßig vom Tatgericht in den Blick zu nehmen und zu erörtern ist (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2022 - 2 StR 395/22 Rn. 9; vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 431/19 Rn. 7; vom 13. Januar 2015 - 5 StR 541/14, NZWiSt 2015, 272 f.).
  • BGH, 23.02.2021 - 3 StR 424/20

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 15.08.2023 - 5 StR 177/23
    a) Die nunmehr mit der Sache befasste Strafkammer wird sich sorgfältiger als bisher geschehen mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob dem Angeklagten die Urkundenvorlagen der von ihm koordinierten Bandenmitglieder als Mittäter oder Teilnehmer zugerechnet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 3 StR 424/20 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 08.05.2002 - 2 StR 138/02

    Beihilfe; Geldfälschung; Inverkehrbringen von Falschgeld (Vollendung bei Abgabe

    Auszug aus BGH, 15.08.2023 - 5 StR 177/23
    Wie bei dem Tatbestand des § 146 StGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. August 1984 - 3 StR 336/84; Beschluss vom 8. Mai 2002 - 2 StR 138/02) genügt eine lediglich interne Verschiebung zwischen Mittätern oder die Übergabe an einen Boten nicht (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 2 StR 395/22 Rn. 10; MüKo-StGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 137).
  • BGH, 12.01.2022 - 3 StR 394/21

    Aufklärungshilfe im Betäubungsmittelstrafrecht; erweiterte Einziehung

    Auszug aus BGH, 15.08.2023 - 5 StR 177/23
    b) Die Ausführungen in den Urteilsgründen, wonach der in Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung geständige Angeklagte Angaben zur Bandenstruktur und zu den Mitangeklagten gemacht habe, lassen eine Aufklärungshilfe möglich erscheinen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 3 StR 394/21 Rn. 6).
  • BGH, 02.02.2021 - 5 StR 353/20

    Konkurrenzen bei der Beihilfe zum Betrug (Tateinheit; Tatmehrheit); fehlende

    Auszug aus BGH, 15.08.2023 - 5 StR 177/23
    Sollte nämlich bereits das Bereitstellen der Kontoverbindung als einheitliche Beihilfehandlung zur Förderung der folgenden Betrugstaten zu beurteilen sein, wäre insoweit von einer einheitlichen Tat auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 5 StR 353/20 Rn. 6).
  • BGH, 29.08.1984 - 3 StR 336/84

    Beihilfe zur Geldfälschung durch Unterstützung des Aushändigens von Falschgeld an

    Auszug aus BGH, 15.08.2023 - 5 StR 177/23
    Wie bei dem Tatbestand des § 146 StGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. August 1984 - 3 StR 336/84; Beschluss vom 8. Mai 2002 - 2 StR 138/02) genügt eine lediglich interne Verschiebung zwischen Mittätern oder die Übergabe an einen Boten nicht (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 2 StR 395/22 Rn. 10; MüKo-StGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 137).
  • BGH, 06.12.2023 - 2 StR 471/22

    Strafschärfende Berücksichtigung des Handelsvolumens der Insidergeschäfte bzw.

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die strafschärfende Berücksichtigung der abredewidrigen Verteilung der Erlöse zum Nachteil des Mitangeklagten keinen Wertungswiderspruch begründet, da die lediglich interne Verschiebung von Taterträgen zwischen Mittätern keine Geldwäschehandlung darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2022 - 2 StR 395/22, juris Rn. 10 mwN; vom 15. August 2023 - 5 StR 177/23, juris Rn. 10).
  • BGH, 19.10.2023 - 3 StR 181/23

    Verpflichtung des Tatgerichts zur Darlegung seiner Überzeugung in den

    Ein solches Verhalten liegt fern, soweit ein Angeklagter Tatbeute an Mittäter verschiebt (BGH, Urteil vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21, wistra 2022, 507 Rn. 20; Beschluss vom 15. August 2023 - 5 StR 177/23, juris Rn. 10 mwN) oder an Eingeweihte versetzt.
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